Güterkraftverkehrsgesetz - aktuelle Infos

Menke Fleßner • Juli 02, 2018
Die in der Pressemitteilung vom März 2018 angekündigte Verlängerung der sog. Kulanzfrist zum Güterkraftverkehrsgesetz wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das bedeutet, die Nichtahndungsfrist für Beförderungen, die ohne Erlaubnis nach GüKG durchgeführt wurden und werden, gilt auch über den 31.05.2018 hinaus solange, bis eine Gesetzesänderung umgesetzt wird.
Um diese Fristverlängerung zu ermöglichen, wurden die dafür notwendigen Merkmale klar definiert. Gegenüber dem bekannten Stand gibt es eine wichtige Änderung, die allerdings absehbar war und Ihnen schon seit langer Zeit bekannt ist:
  • Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet werden.
  • Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.
  • Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel. 
  • Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h. (NEU)
Die sog. 40er Linie wird also auch in diesem Zusammenhang umgesetzt werden. Die Freistellung von der Erlaubnispflicht nach dem GüKG reiht sich ein in Vorteile bei der FahrPersVO (Fahrerkarte), der Kfz-Steuerbefreiung, der Fahrerlaubnisklasse T usw. Transporte von lof- Mitgliedsbetrieben im Rahmen des MR e. V. erlaubnisfrei Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 bb GüKG sind die in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben üblichen Beförderungen von lof Erzeugnissen oder Bedarfsgütern, die im Rahmen eines Maschinenring e.V. (MR e.V.) von einem Land- oder Forstwirt für einen anderen Land- oder Forstwirt durchgeführt werden, die jeweils Mitglied in einem Maschinenring e.V. sind und über diesen abrechnen, erlaubnisfrei. 
Diese Ausnahme gilt nicht für LU! 
Dies bedeutet, wer nicht im Rahmen der MR-Ausnahme fahren kann, muss entweder die Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr bzw. einen Verkehrsleiter im Unternehmen haben. 
Andernfalls schnellstmöglich alle Schlepper, die für Beförderungen eingesetzt werden, auf eine bbH von 40 km/h drosseln und neue Fahrzeugpapiere dafür beschaffen!

Martin Gehring
KBM e.V.
Stand: 29.06.2018
Share by: